Kurztitel

Außerstreitgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 109

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

31.01.2013

Text

Vereinbarungen über Obsorge und Recht auf persönlichen Verkehr

Paragraph 109,

Das Gericht hat über Vereinbarungen über die Obsorge oder über das Recht auf persönlichen Verkehr eine Niederschrift aufzunehmen. Ob diese Vereinbarung gerichtlich genehmigt wird, hat das Gericht ohne weiteren Antrag zu entscheiden. Soweit dadurch der Verfahrensgegenstand inhaltlich erledigt wurde, ist das Verfahren ohne weiteres beendet.