Absatz eins,Im Verfahren über die Obsorge oder über das Recht auf persönlichen Verkehr
- Ziffer einsist den Parteien auf Antrag eine Ausfertigung der Entscheidung ohne Begründung oder eine Urkunde, in der der Umfang der Betrauung mit der Obsorge umschrieben ist, auszustellen;
- Ziffer 2können angefochtene Beschlüsse auch zu Ungunsten der anfechtenden Partei abgeändert werden, wenn dies das Wohl des betroffenen Minderjährigen verlangt;
- Ziffer 3findet ein Abänderungsverfahren nicht statt.