Bundesrecht konsolidiert

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Außerstreitgesetz § 101

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Außerstreitgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 111/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 101

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

13.01.2006

Abkürzung

AußStrG

Index

22/03 Außerstreitverfahren

Text

6. Abschnitt

Unterhalt

Besondere Verfahrensbestimmungen

Paragraph 101, (1) Die Parteien können sich in Verfahren über Unterhaltsansprüche zwischen volljährigen Kindern und ihren Eltern, deren Streitwert an Geld oder Geldeswert 4 000 Euro übersteigt, nur durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.

  1. Absatz 2,In Verfahren über Unterhaltsansprüche eines minderjährigen Kindes findet ein Kostenersatz nicht statt.
  2. Absatz 3,Hängt der Unterhaltsanspruch vom Ergebnis eines Abstammungsverfahrens ab, so kann ein Antrag auf Unterhalt gestellt werden, wenn spätestens gleichzeitig ein auf Einleitung des Abstammungsverfahrens zielender Antrag bei Gericht eingebracht wird. Über den Unterhaltsantrag ist nicht vor rechtskräftiger Beendigung des Abstammungsverfahrens zu entscheiden.
  3. Absatz 4,Die Verpflichtung zur Leistung noch nicht fälligen Unterhalts ist zulässig, wenn die Unterhaltspflicht bereits verletzt wurde oder verletzt zu werden droht.

Gesetzesnummer

20003047

Dokumentnummer

NOR40046729

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