Bundesrecht konsolidiert: Außerstreitgesetz § 101, tagesaktuelle Fassung

Außerstreitgesetz § 101

Kurztitel

Außerstreitgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 111/2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 101

Inkrafttretensdatum

01.02.2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AußStrG

Index

22/03 Außerstreitverfahren

Text

6. Abschnitt
Unterhalt

Besondere Verfahrensbestimmungen

Paragraph 101,
  1. Absatz einsDie Parteien können sich in Verfahren über Unterhaltsansprüche zwischen Kindern und ihren Eltern, deren Streitwert an Geld oder Geldeswert 5 000 Euro übersteigt, nur durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.
  2. Absatz 2In Verfahren über Unterhaltsansprüche eines minderjährigen Kindes findet ein Kostenersatz nicht statt.
  3. Absatz 3Hängt der Unterhaltsanspruch vom Ergebnis eines Abstammungsverfahrens ab, so kann ein Antrag auf Unterhalt gestellt werden, wenn spätestens gleichzeitig ein auf Einleitung des Abstammungsverfahrens zielender Antrag bei Gericht eingebracht wird. Über den Unterhaltsantrag ist nicht vor rechtskräftiger Beendigung des Abstammungsverfahrens zu entscheiden.
  4. Absatz 4Die Verpflichtung zur Leistung noch nicht fälligen Unterhalts ist zulässig, wenn die Unterhaltspflicht bereits verletzt wurde oder verletzt zu werden droht.
  5. Absatz 5In Verfahren über die Bemessung, Durchsetzung und Hereinbringung des gesetzlichen Unterhalts Minderjähriger bleiben bei Entscheidungen über die Verfahrenshilfe die Unterhaltsansprüche des minderjährigen Kindes außer Betracht.

Anmerkung

1. vgl. § 207a;
2. ÜR: Art. 16 Abs. 5, BGBl. I Nr. 52/2009.

Im RIS seit

01.02.2013

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2022

Gesetzesnummer

20003047

Dokumentnummer

NOR40147050

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2003/111/P101/NOR40147050