Bundesrecht konsolidiert

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Seilbahngesetz 2003 § 50

Kurztitel

Seilbahngesetz 2003

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 103/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 50

Inkrafttretensdatum

22.11.2003

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SeilbG 2003

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Paragraph 50,

Die zur Erteilung der Betriebsbewilligung zuständige Behörde kann zur Feststellung der ordnungsgemäßen Erhaltung einer Seilbahn auf Kosten des Seilbahnunternehmens zusätzliche Überprüfungen, auch unter Beiziehung von Sachverständigen aller in Betracht kommenden Fachrichtungen, selbst durchführen oder solche zusätzlichen Überprüfungen durch akkreditierte Seilbahnüberprüfungsstellen oder sonstige Sachverständige aller in Betracht kommenden Fachbereiche veranlassen. Sofern diese Überprüfungen im Umfang der Seilbahnüberprüfungs-Verordnung erfolgen, ersetzen sie diese.

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2016

Gesetzesnummer

20002994

Dokumentnummer

NOR40046178

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