Seilbahngesetz 2003
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2003,
Paragraph 50
22.11.2003
Die zur Erteilung der Betriebsbewilligung zuständige Behörde kann zur Feststellung der ordnungsgemäßen Erhaltung einer Seilbahn auf Kosten des Seilbahnunternehmens zusätzliche Überprüfungen, auch unter Beiziehung von Sachverständigen aller in Betracht kommenden Fachrichtungen, selbst durchführen oder solche zusätzlichen Überprüfungen durch akkreditierte Seilbahnüberprüfungsstellen oder sonstige Sachverständige aller in Betracht kommenden Fachbereiche veranlassen. Sofern diese Überprüfungen im Umfang der Seilbahnüberprüfungs-Verordnung erfolgen, ersetzen sie diese.