(1)Absatz eins,Das Seilbahnunternehmen hat seine Seilbahnen auf eigene Kosten in zumindest fünfjährigen Zeitabständen einer wiederkehrenden Überprüfung gemäß § 9 Abs. 1 und zumindest in den Zeitabständen, welche in der Verordnung gemäß Abs. 4 festzulegen sind, ergänzenden Überprüfungen gemäß § 9 Abs. 2 unterziehen zu lassen.Das Seilbahnunternehmen hat seine Seilbahnen auf eigene Kosten in zumindest fünfjährigen Zeitabständen einer wiederkehrenden Überprüfung gemäß Paragraph 9, Absatz eins und zumindest in den Zeitabständen, welche in der Verordnung gemäß Absatz 4, festzulegen sind, ergänzenden Überprüfungen gemäß Paragraph 9, Absatz 2, unterziehen zu lassen.