Bundesrecht konsolidiert

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Seilbahngesetz 2003 § 49

Kurztitel

Seilbahngesetz 2003

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 103/2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 49

Inkrafttretensdatum

01.12.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SeilbG 2003

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Überprüfung bestehender Anlagen

Paragraph 49,
  1. Absatz eins,Das Seilbahnunternehmen hat seine Seilbahnen auf eigene Kosten in zumindest fünfjährigen Zeitabständen einer wiederkehrenden Überprüfung gemäß Paragraph 9, Absatz eins und zumindest in den Zeitabständen, welche in der Verordnung gemäß Absatz 4, festzulegen sind, ergänzenden Überprüfungen gemäß Paragraph 9, Absatz 2, unterziehen zu lassen.
  2. Absatz 2,Für die wiederkehrenden Überprüfungen sind hiefür akkreditierte Seilbahnüberprüfungsstellen heranzuziehen. Bei nicht öffentlichen Seilbahnen dürfen diese Überprüfungen auch durch fachkundige Personen in abwechselnder Reihenfolge mit den Seilbahnüberprüfungsstellen erfolgen.
  3. Absatz 3,Die Bestimmungen der Betriebsvorschrift für die jeweilige Seilbahn über die Vornahme der Hauptuntersuchung gemäß Paragraph 7, bleiben davon unberührt.
  4. Absatz 4,Nähere Bestimmungen über Art, Umfang und Zeitabstände der wiederkehrenden und ergänzenden Überprüfungen gemäß Absatz eins und 2 sowie über die Qualifikation der Seilbahnüberprüfungsstellen, der fachkundigen Personen und des Prüfpersonals für die ergänzenden Überprüfungen werden durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Verordnung festgelegt.

Im RIS seit

04.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2018

Gesetzesnummer

20002994

Dokumentnummer

NOR40209235

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