Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Seilbahngesetz 2003 § 49

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Seilbahngesetz 2003

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 103/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 49

Inkrafttretensdatum

22.11.2003

Außerkrafttretensdatum

30.11.2018

Abkürzung

SeilbG 2003

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Überprüfung bestehender Anlagen

Paragraph 49,
  1. Absatz eins,Öffentliche Seilbahnen sind zumindest in fünfjährigen Abständen in seilbahntechnischer, elektrotechnischer, sicherungstechnischer und betrieblicher Hinsicht durch das Seilbahnunternehmen auf seine Kosten einer Überprüfung durch hiefür akkreditierte Seilbahnüberprüfungsstellen zu unterziehen.
  2. Absatz 2,Nicht öffentliche Seilbahnen sind zumindest in zehnjährigen Abständen in seilbahntechnischer, elektrotechnischer, sicherungstechnischer und betrieblicher Hinsicht durch das Seilbahnunternehmen auf seine Kosten einer Überprüfung durch hiefür akkreditierte Seilbahnüberprüfungsstellen zu unterziehen. Weiters sind in fünfjährigen Abständen im angeführten Umfang Überprüfungen durch hiefür geeignete fachkundige Personen, wie Betriebsleiter oder Betriebsleiter-Stellvertreter von öffentlichen Seilbahnen, die über ein Betriebsleiterpatent und über Erfahrungen beim Betrieb von Schleppliften im Ausmaß von zumindest drei aufeinanderfolgenden Wintersaisonen verfügen, durchzuführen, sofern diese Überprüfung nicht ebenfalls durch eine akkreditierte Seilbahnüberprüfungsstelle erfolgt.
  3. Absatz 3,Die Bestimmungen der Betriebsvorschriften über die Vornahme von Hauptuntersuchungen bleiben davon unberührt.
  4. Absatz 4,Nähere Bestimmungen über Art und Umfang der Überprüfungen gemäß Absatz eins und 2 werden durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Verordnung festgelegt (Seilbahnüberprüfungs-Verordnung).

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2018

Gesetzesnummer

20002994

Dokumentnummer

NOR40046177

Navigation im Suchergebnis