Bundesrecht konsolidiert

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Seilbahngesetz 2003 § 46

Kurztitel

Seilbahngesetz 2003

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 103/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 46

Inkrafttretensdatum

22.11.2003

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SeilbG 2003

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Betriebsbewilligung

Paragraph 46,

Sofern es sich nicht um die Neuerrichtung einer Seilbahn handelt, kann mit der Baugenehmigung die Bewilligung zur Inbetriebnahme der antragsgegenständlichen Infrastruktur, von Teilsystemen oder von Sicherheitsbauteilen verbunden werden, wenn dagegen vom Standpunkt der Sicherheit und Ordnung des Seilbahnbetriebes und Seilbahnverkehrs keine Bedenken bestehen.

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2016

Gesetzesnummer

20002994

Dokumentnummer

NOR40046174

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