Kurztitel

Seilbahngesetz 2003

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2003,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 46

Inkrafttretensdatum

22.11.2003

Text

Betriebsbewilligung

Paragraph 46,

Sofern es sich nicht um die Neuerrichtung einer Seilbahn handelt, kann mit der Baugenehmigung die Bewilligung zur Inbetriebnahme der antragsgegenständlichen Infrastruktur, von Teilsystemen oder von Sicherheitsbauteilen verbunden werden, wenn dagegen vom Standpunkt der Sicherheit und Ordnung des Seilbahnbetriebes und Seilbahnverkehrs keine Bedenken bestehen.