Bundesrecht konsolidiert

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Seilbahngesetz 2003 § 43

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Seilbahngesetz 2003

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 103/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 43

Inkrafttretensdatum

22.11.2003

Außerkrafttretensdatum

13.11.2007

Abkürzung

SeilbG 2003

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Paragraph 43,
  1. Absatz eins,Vor Erteilung der Baugenehmigung darf mit Bauarbeiten nicht begonnen werden.
  2. Absatz 2,In der Baugenehmigung ist eine angemessene, höchstens jedoch zweijährige Frist vorzuschreiben, innerhalb welcher der Bau auszuführen ist. Die Behörde kann auf rechtzeitig gestellten Antrag diese Frist verlängern, sofern sich der Stand der Technik nicht verändert hat. Wird die Frist ohne zwingende Gründe nicht eingehalten, so hat die Behörde die Baugenehmigung für erloschen zu erklären.

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2016

Gesetzesnummer

20002994

Dokumentnummer

NOR40046171

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