Kurztitel

Seilbahngesetz 2003

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2003,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 43

Inkrafttretensdatum

22.11.2003

Außerkrafttretensdatum

13.11.2007

Text

Paragraph 43,

  1. Absatz eins,Vor Erteilung der Baugenehmigung darf mit Bauarbeiten nicht begonnen werden.
  2. Absatz 2,In der Baugenehmigung ist eine angemessene, höchstens jedoch zweijährige Frist vorzuschreiben, innerhalb welcher der Bau auszuführen ist. Die Behörde kann auf rechtzeitig gestellten Antrag diese Frist verlängern, sofern sich der Stand der Technik nicht verändert hat. Wird die Frist ohne zwingende Gründe nicht eingehalten, so hat die Behörde die Baugenehmigung für erloschen zu erklären.