Bundesrecht konsolidiert

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Seilbahngesetz 2003 § 33

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Seilbahngesetz 2003

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 103/2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 33

Inkrafttretensdatum

14.11.2007

Außerkrafttretensdatum

30.11.2018

Abkürzung

SeilbG 2003

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Paragraph 23,

Anmerkung, richtig: Paragraph 33,) Der Bauentwurf hat projektbezogene Unterlagen bezüglich der Infrastruktur, der Teilsysteme und Sicherheitsbauteile und die hiezu erforderlichen Sicherheitsanalysen sowie einen Sicherheitsbericht zu enthalten. Ferner müssen alle Unterlagen beigelegt werden, in denen die Betriebsbedingungen und Betriebsbeschränkungen festgelegt sind.

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2018

Gesetzesnummer

20002994

Dokumentnummer

NOR40092130

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