Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Seilbahngesetz 2003 § 33

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Seilbahngesetz 2003

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 103/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 33

Inkrafttretensdatum

22.11.2003

Außerkrafttretensdatum

13.11.2007

Abkürzung

SeilbG 2003

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Paragraph 33,

Der Bauentwurf hat auf Grundlage des Sicherheitsberichtes die erforderlichen Unterlagen bezüglich der Infrastruktur, der Teilsysteme und Sicherheitsbauteile, die hiezu erforderlichen Sicherheitsanalysen und, sofern dies zum Zeitpunkt der Erstellung des Bauentwurfes möglich ist, die diesbezüglichen EG-Konformitätserklärungen zu enthalten. Ferner müssen alle Unterlagen beigelegt werden, in denen die Betriebsbedingungen und Betriebsbeschränkungen festgelegt sind und Hinweise im Hinblick auf die Instandhaltung gegeben werden.

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2016

Gesetzesnummer

20002994

Dokumentnummer

NOR40046161

Navigation im Suchergebnis