Bundesrecht konsolidiert

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Seilbahngesetz 2003 § 24

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Seilbahngesetz 2003

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 103/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 24

Inkrafttretensdatum

22.11.2003

Außerkrafttretensdatum

13.11.2007

Abkürzung

SeilbG 2003

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Paragraph 24,

Dem Konzessionsantrag sind zur Beurteilung des öffentlichen Interesses insbesondere nachfolgende Unterlagen anzuschließen:

  1. Ziffer eins
    Gesellschaftsvertrag (Satzung) und Firmenbuchauszug des zukünftigen Konzessionärs sowie Bilanzen der vorhergehenden Geschäftsjahre;
  2. Ziffer 2
    eine umfassende Beschreibung des Bauvorhabens mit Darstellung der örtlichen Gegebenheiten einschließlich der geografischen Ortsbezeichnungen; Angaben über den Zweck der Seilbahn;
  3. Ziffer 3
    Bauentwurf gemäß Paragraph 31,;
  4. Ziffer 4
    das vorgesehene Bau- und Betriebsprogramm (einschließlich Betriebsbedingungen und Betriebsbeschränkungen);
  5. Ziffer 5
    Baukostenaufstellung samt Firmenanboten;
  6. Ziffer 6
    Wirtschaftlichkeitsprognose sowie den Baukosten entsprechende Nachweise über die Aufbringung der erforderlichen Eigen- und Fremdmittel. Diese Unterlagen sind von einem hiezu Befugten, wie Wirtschaftstreuhänder, Steuer- oder Unternehmensberater, zu prüfen und mit dessen Unterschrift zu bestätigen;
  7. Ziffer 7
    ein Verzeichnis der durch die Errichtung der Seilbahn betroffenen sowie der im Bauverbotsbereich liegenden Grundstücke sowie Nachweise über die Verfügbarkeit der Inanspruchnahme;
  8. Ziffer 8
    Bekanntgabe der durch den Bau und Betrieb der Seilbahn betroffenen Gemeinden;
  9. Ziffer 9
    eine eingehende Darstellung der Verkehrssituation. Bei Talstationen im Bereich öffentlicher Verkehrswege (Schiene, Straße) ist auf einen Anschluss an das öffentliche Verkehrsnetz Bedacht zu nehmen;
  10. Ziffer 10
    Lageplan über die bestehenden und projektbezogen neuen Skipisten;
  11. Ziffer 11
    Bekanntgabe der nächstliegenden öffentlichen Seilbahnen;
  12. Ziffer 12
    eine Erklärung der zuständigen Lawinenwarnkommission der betreffenden Gemeinde, die Seilbahn samt Skipisten in ihren Betreuungsbereich zu übernehmen;
  13. Ziffer 13
    Angaben und Unterlagen im Hinblick auf Natur-, Umwelt- und Landschaftsschutz sowie zur Beurteilung einer allfälligen Verpflichtung zur Durchführung eines Verfahrens zur Prüfung der Umweltverträglichkeit;
  14. Ziffer 14
    Unterlagen zur Beurteilung der grundsätzlichen Zulässigkeit allfällig notwendiger Rodungsmaßnahmen für das Gesamtprojekt einschließlich Skipisten.

Schlagworte

Bauprogramm, Eigenmittel, Steuerberater, Naturschutz, Umweltschutz

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2016

Gesetzesnummer

20002994

Dokumentnummer

NOR40046152

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