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Seilbahngesetz 2003 § 2
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
anderes Datum
§ 1 am 05.09.2026
§ 3 am 05.09.2026
Alle Fassungen
§ 2 heute
§ 2 gültig ab 01.12.2018
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2018
§ 2 gültig von 14.11.2007 bis 30.11.2018
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2007
§ 2 gültig von 22.11.2003 bis 13.11.2007
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Seilbahngesetz 2003
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 103/2003
zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 79/2018
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
01.12.2018
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
SeilbG 2003
Index
93/01 Eisenbahn
Text
§ 2.
Paragraph 2,
(1)
Absatz eins,
Seilbahnen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Eisenbahnen, deren Fahrzeuge durch Seile spurgebunden bewegt werden, sowie Schlepplifte.
(2)
Absatz 2,
Diese werden unterteilt in
1.
Ziffer eins
Seilbahnen, deren Fahrzeuge durch ein oder mehrere Seile auf einer Fahrbahn gezogen werden, die auf dem Boden aufliegt oder durch feste Bauwerke gestützt ist (Standseilbahnen);
2.
Ziffer 2
Seilbahnen, deren Fahrzeuge von einem oder mehreren Seilen getragen und bewegt werden (Seilschwebebahnen).
Diese gliedern sich in
a)
Litera a
Seilschwebebahnen, deren Fahrzeuge ohne Wechsel der Fahrbahnseite zwischen den Stationen bewegt werden (Pendelbahnen);
b)
Litera b
Seilschwebebahnen, deren Fahrzeuge auf beiden Fahrbahnseiten umlaufend bewegt werden (Umlaufbahnen).
Das sind
aa)
Sub-Litera, a, a
Umlaufbahnen mit Kabinen (Kabinenbahnen);
bb)
Sub-Litera, b, b
Umlaufbahnen mit Kabinen und Sesseln (Kombibahnen);
cc)
Sub-Litera, c, c
Umlaufbahnen, deren Sessel mit dem Seil betrieblich lösbar verbunden sind (Sesselbahnen);
dd)
Sub-Litera, d, d
Umlaufbahnen, deren Sessel mit dem Seil betrieblich nicht lösbar verbunden sind (Sessellifte);
3.
Ziffer 3
Schlepplifte, bei denen die Fahrgäste mit geeigneter Ausrüstung entlang einer vorbereiteten Fahrbahn gezogen werden;
4.
Ziffer 4
Seilschwebebahnen, die wahlweise als Schlepplifte betrieben werden können (Kombilifte).
Im RIS seit
04.12.2018
Zuletzt aktualisiert am
04.12.2018
Gesetzesnummer
20002994
Dokumentnummer
NOR40209201
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2003/103/P2/NOR40209201
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