Bundesrecht konsolidiert

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Seilbahngesetz 2003 § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Seilbahngesetz 2003

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 103/2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

14.11.2007

Außerkrafttretensdatum

30.11.2018

Abkürzung

SeilbG 2003

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Paragraph 2,

Seilbahnen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Eisenbahnen, deren Fahrbetriebsmittel durch Seile spurgebunden bewegt werden sowie Schlepplifte. Seilbahnen sind:

  1. Ziffer eins
    Standseilbahnen, deren Fahrbetriebsmittel auf Schienen oder anderen festen Führungen fahren und durch ein oder mehrere Seile bewegt werden;
  2. Ziffer 2
    Seilschwebebahnen, deren Fahrbetriebsmittel ohne feste Führungen von einem oder mehreren Seilen getragen und bewegt werden. Das sind:
    1. Litera a
      Seilschwebebahnen, deren Fahrbetriebsmittel ohne Wechsel der Fahrbahnseite zwischen den Stationen bewegt werden (Pendelseilbahnen);
    2. Litera b
      Seilschwebebahnen, deren Fahrbetriebsmittel auf beiden Fahrbahnseiten umlaufend bewegt werden (Umlaufseilbahnen).
      Das sind:
      1. Sub-Litera, b, a
        Umlaufseilbahnen, deren allseits geschlossene Fahrbetriebsmittel mit dem Seil betrieblich lösbar oder nicht lösbar verbunden sind (Kabinenseilbahnen);
      2. Sub-Litera, b, b
        Umlaufseilbahnen mit allseits geschlossenen Fahrbetriebsmitteln und nicht allseits geschlossenen Fahrbetriebsmitteln (Kombibahnen);
      3. Sub-Litera, b, c
        Umlaufseilbahnen, deren nicht allseits geschlossene Fahrbetriebsmittel mit dem Seil betrieblich lösbar verbunden sind (Sesselbahnen);
      4. Sub-Litera, b, d
        Umlaufseilbahnen, deren nicht allseits geschlossene Fahrbetriebsmittel mit dem Seil betrieblich nicht lösbar verbunden sind (Sessellifte);
  3. Ziffer 3
    Schlepplifte, bei denen die mit Skiern oder anderen Sportgeräten auf dem Boden gleitenden oder fahrenden Personen durch ein Seil bewegt werden;
  4. Ziffer 4
    Seilschwebebahnen, die im Winter als Schlepplifte betrieben werden (Kombilifte);
  5. Ziffer 5
    Materialseilbahnen mit Werksverkehr oder beschränkt öffentlichem Verkehr.

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2018

Gesetzesnummer

20002994

Dokumentnummer

NOR40092115

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2003/103/P2/NOR40092115

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