(2)Absatz 2,Weiters können für Schlepplifte durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Rahmen einer Verordnung ergänzend erleichternde Bestimmungen hinsichtlich der sich aus den §§ 17, 18, 33, 36, 49, 49a, 52, 52a, 81 Abs. 1 und 3 sowie 82 ergebenden Verpflichtungen erlassen werden, sofern die wesentlichen Anforderungen gemäß Anhang II der Verordnung (EU) 2016/424 nicht entgegen stehen.Weiters können für Schlepplifte durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Rahmen einer Verordnung ergänzend erleichternde Bestimmungen hinsichtlich der sich aus den Paragraphen 17, 18, 33, 36, 49, 49 a, 52, 52 a, 81, Absatz eins und 3 sowie 82 ergebenden Verpflichtungen erlassen werden, sofern die wesentlichen Anforderungen gemäß Anhang römisch zwei der Verordnung (EU) 2016/424 nicht entgegen stehen.