Absatz eins,Für nicht öffentliche Seilbahnen können durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Rahmen einer Verordnung erleichternde Bestimmungen hinsichtlich der sich aus den Paragraphen 49, 49 a, 51, 53, 81, Absatz 2, 82, Absatz eins, (Betriebsleiterpatent) und 84 ergebenden Verpflichtungen erlassen werden, sofern die wesentlichen Anforderungen gemäß Anhang römisch zwei der Verordnung (EU) 2016/424 nicht entgegensprechen.