Bundesrecht konsolidiert

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Bundesgesetzblattgesetz § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesgesetzblattgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 100/2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.02.2012

Außerkrafttretensdatum

05.06.2012

Abkürzung

BGBlG

Index

18 Kundmachungswesen

Text

Bundesgesetzblatt römisch drei

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Das Bundesgesetzblatt römisch drei Bundesgesetzblatt , römisch drei) ist bestimmt zur Verlautbarung
    1. Ziffer eins
      der Staatsverträge des Bundes einschließlich ihrer Übersetzung in die deutsche Sprache, der Beschlüsse des Nationalrates nach Artikel 49, Absatz 2 und Artikel 50, Absatz 2, Ziffer 3, B-VG, der Anordnungen des Bundespräsidenten nach Artikel 65, Absatz eins, zweiter Satz B-VG sowie der Erklärungen des Beitritts zu solchen Staatsverträgen;
    2. Ziffer 2
      der gemeinsamen Kundmachungen des Bundeskanzlers und der zuständigen Bundesminister über die Wiederverlautbarung eines im Bundesgesetzblatt kundgemachten Staatsvertrages (Artikel 49 a, Absatz eins, B-VG);
    3. Ziffer 3
      der Kundmachungen der Bundesregierung oder der zuständigen Bundesminister über die Feststellung der Gesetzwidrigkeit und der Kundmachungen des Bundeskanzlers über die Feststellung der Verfassungswidrigkeit eines Staatsvertrages durch den Verfassungsgerichtshof einschließlich der sonstigen Aussprüche im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (Artikel 140 a, Absatz eins, B-VG; Paragraph 66, VfGG);
    4. Ziffer 4
      der gemeinsamen Kundmachungen des Bundeskanzlers und der zuständigen Bundesminister über die Aufhebung von Kundmachungen über die Wiederverlautbarung eines Staatsvertrages durch den Verfassungsgerichtshof und über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass eine solche Kundmachung gesetzwidrig war, einschließlich der sonstigen Aussprüche im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (Artikel 139 a, B-VG; Paragraph 61 b, VfGG);
    5. Ziffer 4 a
      der Beschlüsse des Nationalrates und des Bundesrates nach Artikel 23 i, B-VG;
    6. Ziffer 5
      der für oder in Österreich verbindlichen Beschlüsse von internationalen Organen, die nicht auf andere allgemein zugängliche Weise verlautbart werden, einschließlich ihrer Übersetzung in die deutsche Sprache;
    7. Ziffer 6
      sonstiger Kundmachungen oder Verordnungen, die eine in Ziffer eins, oder Ziffer 5, genannte Rechtsvorschrift betreffen.
  2. Absatz 2,Hat der Nationalrat anlässlich der Genehmigung eines in Artikel 50, B-VG bezeichneten Staatsvertrages einen Beschluss nach Artikel 49, Absatz 2, B-VG gefasst, so sind die Kundmachungen und Verordnungen gemäß Absatz eins, Ziffer 6,, die diesen Staatsvertrag (oder nur dessen nicht im Bundesgesetzblatt kundgemachte Teile) betreffen, auf dieselbe Weise kundzumachen wie der Staatsvertrag (dessen nicht im Bundesgesetzblatt kundgemachte Teile) selbst.
  3. Absatz 3,Ist
    1. Ziffer eins
      ein nicht gemäß Artikel 50, Absatz eins, B-VG genehmigter Staatsvertrag gemäß Absatz eins, Ziffer eins, oder
    2. Ziffer 2
      ein Beschluss gemäß Absatz eins, Ziffer 5, oder
    3. Ziffer 3
      eine amtlich kundzumachende ausländische Rechtsvorschrift
    nur für einen beschränkten Kreis von Personen von Interesse und würde die Kundmachung dieser Rechtsvorschrift einschließlich ihrer Übersetzung in die deutsche Sprache im Bundesgesetzblatt (insbesondere im Hinblick auf ihren Umfang und die technische Gestaltung) einen wirtschaftlich nicht vertretbaren Aufwand verursachen, so kann der Bundeskanzler durch Verordnung anordnen, auf welche andere Weise (insbesondere durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme während der Amtsstunden bei Behörden und sonstigen Ämtern) die Kundmachung der Rechtsvorschrift oder einzelner genau zu bezeichnender Teile derselben zu erfolgen hat. Verlautbarungen gemäß dem ersten Satz müssen allgemein zugänglich sein und in ihrer kundgemachten Form vollständig und auf Dauer ermittelt werden können. Hat der Bundeskanzler eine solche Verordnung erlassen, so sind die Kundmachungen und Verordnungen gemäß Absatz eins, Ziffer 6,, die diese Rechtsvorschrift (oder nur deren nicht im Bundesgesetzblatt kundgemachte Teile) betreffen, auf dieselbe Weise kundzumachen wie die Rechtsvorschrift (deren nicht im Bundesgesetzblatt kundgemachte Teile) selbst.

Im RIS seit

20.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2012

Gesetzesnummer

20002988

Dokumentnummer

NOR40135074

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2003/100/P5/NOR40135074

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