(2)Absatz 2,Hat der Nationalrat anlässlich der Genehmigung eines in Art. 50 B-VG bezeichneten Staatsvertrages einen Beschluss nach Art. 49 Abs. 2 B-VG gefasst, so sind die Kundmachungen und Verordnungen gemäß Abs. 1 Z 6, die diesen Staatsvertrag (oder nur dessen nicht im Bundesgesetzblatt kundgemachte Teile) betreffen, auf dieselbe Weise kundzumachen wie der Staatsvertrag (dessen nicht im Bundesgesetzblatt kundgemachte Teile) selbst.Hat der Nationalrat anlässlich der Genehmigung eines in Artikel 50, B-VG bezeichneten Staatsvertrages einen Beschluss nach Artikel 49, Absatz 2, B-VG gefasst, so sind die Kundmachungen und Verordnungen gemäß Absatz eins, Ziffer 6,, die diesen Staatsvertrag (oder nur dessen nicht im Bundesgesetzblatt kundgemachte Teile) betreffen, auf dieselbe Weise kundzumachen wie der Staatsvertrag (dessen nicht im Bundesgesetzblatt kundgemachte Teile) selbst.