Bundesrecht konsolidiert

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Bundesvergabegesetz 2002 Art. 2 § 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesvergabegesetz 2002

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 99/2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 17/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 8

Inkrafttretensdatum

01.09.2002

Außerkrafttretensdatum

31.01.2006

Abkürzung

BVergG

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

Zur Anwendung von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu

verpflichtende Auftraggeber

Paragraph 8,
  1. Absatz eins,Wenn im Oberschwellenbereich öffentliche Auftraggeber einer Einrichtung, die nicht den Bestimmungen des Paragraph 7, Absatz eins, unterliegt, Bauaufträge im Sinne des Anhanges römisch zwei oder in Verbindung mit solchen Bauaufträgen vergebene Dienstleistungsaufträge zu mehr als 50 vH finanzieren oder direkt fördern, so muss in dem Rechtsakt über die Zuerkennung der Finanzierung oder Förderung bestimmt sein, dass die Einrichtung bei der Vergabe von Bau- und Dienstleistungsaufträgen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu beachten hat.
  2. Absatz 2,Baukonzessionäre, die nicht den Bestimmungen des Paragraph 7, Absatz eins, unterliegen und Bauaufträge an Dritte zur Vergabe bringen wollen, sind im Baukonzessionsvertrag zu verpflichten, die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu beachten, soweit sich dies aus dem

1. Hauptstück des 4. Teiles ergibt.

  1. Absatz 3,Wenn öffentliche Auftraggeber einer Einrichtung, die nicht den Bestimmungen des Paragraph 7, Absatz eins, unterliegt, Sonder- oder Alleinrechte zur Ausführung einer Tätigkeit des öffentlichen Dienstleistungsbereiches vertraglich zuerkennen, so muss in dem Rechtsakt über die Zuerkennung dieses Rechts bestimmt sein, dass die Einrichtung bei der Vergabe von Lieferaufträgen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins und 2 zu beachten hat.

Schlagworte

Bauauftrag, Sonderrecht

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2015

Gesetzesnummer

20002008

Dokumentnummer

NOR40031770

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