(3)Absatz 3,Wenn öffentliche Auftraggeber einer Einrichtung, die nicht den Bestimmungen des § 7 Abs. 1 unterliegt, Sonder- oder Alleinrechte zur Ausführung einer Tätigkeit des öffentlichen Dienstleistungsbereiches vertraglich zuerkennen, so muss in dem Rechtsakt über die Zuerkennung dieses Rechts bestimmt sein, dass die Einrichtung bei der Vergabe von Lieferaufträgen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit im Sinne des § 21 Abs. 1 und 2 zu beachten hat.Wenn öffentliche Auftraggeber einer Einrichtung, die nicht den Bestimmungen des Paragraph 7, Absatz eins, unterliegt, Sonder- oder Alleinrechte zur Ausführung einer Tätigkeit des öffentlichen Dienstleistungsbereiches vertraglich zuerkennen, so muss in dem Rechtsakt über die Zuerkennung dieses Rechts bestimmt sein, dass die Einrichtung bei der Vergabe von Lieferaufträgen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins und 2 zu beachten hat.