Absatz eins,Wenn im Oberschwellenbereich öffentliche Auftraggeber einer Einrichtung, die nicht den Bestimmungen des Paragraph 7, Absatz eins, unterliegt, Bauaufträge im Sinne des Anhanges römisch zwei oder in Verbindung mit solchen Bauaufträgen vergebene Dienstleistungsaufträge zu mehr als 50 vH finanzieren oder direkt fördern, so muss in dem Rechtsakt über die Zuerkennung der Finanzierung oder Förderung bestimmt sein, dass die Einrichtung bei der Vergabe von Bau- und Dienstleistungsaufträgen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu beachten hat.