Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundesvergabegesetz 2002
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 2 § 4
Inkrafttretensdatum
01.09.2002
Außerkrafttretensdatum
31.01.2006
Abkürzung
BVergG
Index
97 Öffentliches Auftragswesen
Text
Dienstleistungsaufträge und Dienstleistungskonzessionsverträge
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Dienstleistungsaufträge sind entgeltliche Aufträge, deren Vertragsgegenstand Dienstleistungen im Sinne der Anhänge III und IV sind.Dienstleistungsaufträge sind entgeltliche Aufträge, deren Vertragsgegenstand Dienstleistungen im Sinne der Anhänge römisch drei und römisch vier sind.
(2)Absatz 2,Dienstleistungskonzessionsverträge sind Verträge, deren Vertragsgegenstand von Dienstleistungsaufträgen nur insoweit abweicht, als die Gegenleistung für die Erbringung von Dienstleistungen ausschließlich in dem Recht zur Nutzung der Dienstleistung oder in diesem Recht zuzüglich der Zahlung eines Preises besteht.
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2015
Gesetzesnummer
20002008
Dokumentnummer
NOR40031766