Kurztitel

Bundesvergabegesetz 2002

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2006,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.09.2002

Außerkrafttretensdatum

31.01.2006

Text

Dienstleistungsaufträge und Dienstleistungskonzessionsverträge

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Dienstleistungsaufträge sind entgeltliche Aufträge, deren Vertragsgegenstand Dienstleistungen im Sinne der Anhänge römisch drei und römisch vier sind.
  2. Absatz 2,Dienstleistungskonzessionsverträge sind Verträge, deren Vertragsgegenstand von Dienstleistungsaufträgen nur insoweit abweicht, als die Gegenleistung für die Erbringung von Dienstleistungen ausschließlich in dem Recht zur Nutzung der Dienstleistung oder in diesem Recht zuzüglich der Zahlung eines Preises besteht.