Bundesrecht konsolidiert

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Bundesvergabegesetz 2002 Art. 2 § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesvergabegesetz 2002

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 99/2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 17/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 2

Inkrafttretensdatum

01.09.2002

Außerkrafttretensdatum

31.01.2006

Abkürzung

BVergG

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

1. Hauptstück
Auftragsarten

Lieferaufträge

Paragraph 2,

Lieferaufträge sind entgeltliche Aufträge, deren Vertragsgegenstand der Kauf, das Leasing, die Miete, die Pacht oder der Ratenkauf, mit oder ohne Kaufoption, von Waren, einschließlich von Nebenarbeiten wie dem Verlegen und der Installation, ist.

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2015

Gesetzesnummer

20002008

Dokumentnummer

NOR40031764

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