Bundesvergabegesetz 2002
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2006,
Artikel 2, Paragraph 2
01.09.2002
31.01.2006
Lieferaufträge sind entgeltliche Aufträge, deren Vertragsgegenstand der Kauf, das Leasing, die Miete, die Pacht oder der Ratenkauf, mit oder ohne Kaufoption, von Waren, einschließlich von Nebenarbeiten wie dem Verlegen und der Installation, ist.