(1)Absatz eins,Bei Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich, die zum Zweck der Durchführung einer in § 120 Abs. 2 beschriebenen Tätigkeit im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung vergeben werden, haben die in § 7 genannten Auftraggeber, sofern nicht die Ausnahmetatbestände des § 121 Abs. 1 und 2 erfüllt sind oder Abs. 3 bis 5 nicht anderes vorsieht, allein die Bestimmungen des 1., 5. und des 6. Teiles sowie die §§ 21, 22, 23, 44, 74, 128 Abs. 1 bis 3 und 6, 131 Abs. 1 und 132 anzuwenden. Die Leistungen sind in einem der in § 23 genannten Vergabeverfahren zu vergeben, für die Durchführung von Wettbewerben gelten die Bestimmungen des 2. Hauptstückes des 4. Teiles.Bei Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich, die zum Zweck der Durchführung einer in Paragraph 120, Absatz 2, beschriebenen Tätigkeit im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung vergeben werden, haben die in Paragraph 7, genannten Auftraggeber, sofern nicht die Ausnahmetatbestände des Paragraph 121, Absatz eins und 2 erfüllt sind oder Absatz 3 bis 5 nicht anderes vorsieht, allein die Bestimmungen des 1., 5. und des 6. Teiles sowie die Paragraphen 21, 22, 23, 44, 74, 128, Absatz eins bis 3 und 6, 131 Absatz eins und 132 anzuwenden. Die Leistungen sind in einem der in Paragraph 23, genannten Vergabeverfahren zu vergeben, für die Durchführung von Wettbewerben gelten die Bestimmungen des 2. Hauptstückes des 4. Teiles.