Bundesrecht konsolidiert

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Bundesvergabegesetz 2002 Art. 2 § 19

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesvergabegesetz 2002

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 99/2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 17/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 19

Inkrafttretensdatum

01.09.2002

Außerkrafttretensdatum

31.01.2006

Abkürzung

BVergG

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

Vorschriften für den Unterschwellenbereich

Paragraph 19,
  1. Absatz eins,Bei Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich, die zum Zweck der Durchführung einer in Paragraph 120, Absatz 2, beschriebenen Tätigkeit im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung vergeben werden, haben die in Paragraph 7, genannten Auftraggeber, sofern nicht die Ausnahmetatbestände des Paragraph 121, Absatz eins und 2 erfüllt sind oder Absatz 3 bis 5 nicht anderes vorsieht, allein die Bestimmungen des 1., 5. und des 6. Teiles sowie die Paragraphen 21, 22, 23, 44, 74, 128, Absatz eins bis 3 und 6, 131 Absatz eins und 132 anzuwenden. Die Leistungen sind in einem der in Paragraph 23, genannten Vergabeverfahren zu vergeben, für die Durchführung von Wettbewerben gelten die Bestimmungen des 2. Hauptstückes des 4. Teiles.
  2. Absatz 2,Für die Vergabe von Verträgen über Dienstleistungskonzessionen durch die in Paragraph 7, genannten Auftraggeber im Unterschwellenbereich, die zum Zweck der Durchführung einer in Paragraph 120, Absatz 2, beschriebenen Tätigkeit im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung vergeben werden, gelten, sofern nicht die Ausnahmetatbestände des Paragraph 121, Absatz eins und 2 erfüllt sind, allein die Bestimmungen des 1. Teiles sowie die Paragraphen 21 und 44,
  3. Absatz 3,Für die Vergabe von Baukonzessionsverträgen durch die in Paragraph 7, genannten Auftraggeber im Unterschwellenbereich, soweit sie zum Zweck der Durchführung einer in Paragraph 120, Absatz 2, beschriebenen Tätigkeit im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung vergeben werden und sofern nicht die Ausnahmetatbestände des Paragraph 121, Absatz eins und 2 erfüllt sind, gelten allein die Bestimmungen des 1. Hauptstückes des 4. Teiles.
  4. Absatz 4,Für die Vergabe von Aufträgen durch die in Paragraph 7, genannten Auftraggeber im Unterschwellenbereich zum Zweck der Durchführung einer in Paragraph 120, Absatz 2, beschriebenen Tätigkeit im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung im Wege einer Direktvergabe gelten ausschließlich die Bestimmungen des 1., 5. und des 6. Teiles sowie die Paragraphen 21, 23, Absatz 7, 27, 36, 52, Absatz 5 und 106 Absatz 2,
  5. Absatz 5,Unbeschadet der Regelung des Absatz eins, gelten für die Durchführung von elektronischen Auktionen durch die in Paragraph 7, genannten Auftraggeber im Unterschwellenbereich zum Zweck der Durchführung einer in Paragraph 120, Absatz 2, beschriebenen Tätigkeit im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung Paragraph 28 und die Bestimmungen des 3. Hauptstückes des 4. Teiles sowie für den Abschluss von Rahmenvereinbarungen die Bestimmungen des 4. Hauptstückes des 4. Teiles.

Schlagworte

Wasserversorgung, Energieversorgung

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2015

Gesetzesnummer

20002008

Dokumentnummer

NOR40031781

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