Bundesrecht konsolidiert

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Bundesvergabegesetz 2002 Art. 2 § 18

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesvergabegesetz 2002

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 99/2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 17/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 18

Inkrafttretensdatum

01.09.2002

Außerkrafttretensdatum

31.01.2006

Abkürzung

BVergG

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

2. Abschnitt

Anzuwendende Vorschriften für die Vergabe von Leistungen im Bereich

der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung

Vorschriften für den Oberschwellenbereich

Paragraph 18,
  1. Absatz eins,Bei Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich, die zum Zweck der Durchführung einer in Paragraph 120, Absatz 2, beschriebenen Tätigkeit im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung vergeben werden, haben die in Paragraph 7, genannten Auftraggeber, sofern nicht die Ausnahmetatbestände des Paragraph 121, Absatz eins und 2 erfüllt sind oder Absatz 3 bis 6 nicht anderes vorsieht, allein die Bestimmungen des 1., 5. und des 6. Teiles sowie die Bestimmungen des 5. Hauptstückes des 4. Teiles dieses Bundesgesetzes anzuwenden.
  2. Absatz 2,Für die Vergabe von Verträgen über Dienstleistungskonzessionen durch die in Paragraph 7, genannten Auftraggeber im Oberschwellenbereich, die zum Zweck der Durchführung einer in Paragraph 120, Absatz 2, beschriebenen Tätigkeit im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung vergeben werden, gelten, sofern nicht die Ausnahmetatbestände des Paragraph 121, Absatz eins und 2 erfüllt sind, allein die Bestimmungen des 1. Teiles sowie die Paragraphen 21 und 44,
  3. Absatz 3,Aufträge, deren Gegenstand Dienstleistungen gemäß Anhang römisch vier sind, sind durch die in Paragraph 7, genannten Auftraggeber im Oberschwellenbereich, soweit sie zum Zweck der Durchführung einer in Paragraph 120, Absatz 2, beschriebenen Tätigkeit im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung vergeben werden und sofern nicht die Ausnahmetatbestände des Paragraph 121, Absatz eins und 2 erfüllt sind, gemäß einem der in Paragraph 23, Absatz 2, 3, 5 und 6 genannten Verfahren zu vergeben. Für die Vergabe dieser Aufträge gelten allein die Bestimmungen des 1., 5. und des 6. Teiles sowie die Paragraphen 21, 22, 30, 31, 35, 40, 41, 85, 124, 128 und 130 bis 132,
  4. Absatz 4,Aufträge, deren Gegenstand Dienstleistungen gemäß Anhang römisch drei und Anhang römisch vier sind, sind gemäß Absatz eins, zu vergeben, wenn der Wert der Dienstleistungen gemäß Anhang römisch drei größer ist als derjenige der Dienstleistungen gemäß Anhang römisch vier. Ist der Wert der Dienstleistungen gemäß Anhang römisch vier größer als derjenige der Dienstleistungen gemäß Anhang römisch drei, so gilt Absatz 3,
  5. Absatz 5,Für die Vergabe von Baukonzessionsverträgen durch die in Paragraph 7, genannten Auftraggeber im Oberschwellenbereich, soweit sie zum Zweck der Durchführung einer in Paragraph 120, Absatz 2, beschriebenen Tätigkeit im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung vergeben werden und sofern nicht die Ausnahmetatbestände des Paragraph 121, Absatz eins und 2 erfüllt sind, gelten allein die Bestimmungen des 1. Hauptstückes des 4. Teiles.
  6. Absatz 6,Besteht ein Bauwerk aus mehreren Losen, so kann der Auftraggeber Lose nach den Bestimmungen für die Vergabe von Aufträgen im Unterschwellenbereich gemäß Paragraph 19, vergeben, sofern
    1. Ziffer eins
      der geschätzte Auftragswert des betreffenden Loses ohne Umsatzsteuer weniger als eine Million Euro beträgt und
    2. Ziffer 2
      der kumulierte Auftragswert der vom Auftraggeber ausgewählten Lose 20 vH des kumulierten Wertes aller Lose nicht übersteigt.

Schlagworte

Wasserversorgung, Energieversorgung

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2015

Gesetzesnummer

20002008

Dokumentnummer

NOR40031780

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