(3)Absatz 3,Aufträge, deren Gegenstand Dienstleistungen gemäß Anhang IV sind, sind durch die in § 7 genannten Auftraggeber im Oberschwellenbereich, soweit sie zum Zweck der Durchführung einer in § 120 Abs. 2 beschriebenen Tätigkeit im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung vergeben werden und sofern nicht die Ausnahmetatbestände des § 121 Abs. 1 und 2 erfüllt sind, gemäß einem der in § 23 Abs. 2, 3, 5 und 6 genannten Verfahren zu vergeben. Für die Vergabe dieser Aufträge gelten allein die Bestimmungen des 1., 5. und des 6. Teiles sowie die §§ 21, 22, 30, 31, 35, 40, 41, 85, 124, 128 und 130 bis 132.Aufträge, deren Gegenstand Dienstleistungen gemäß Anhang römisch vier sind, sind durch die in Paragraph 7, genannten Auftraggeber im Oberschwellenbereich, soweit sie zum Zweck der Durchführung einer in Paragraph 120, Absatz 2, beschriebenen Tätigkeit im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung vergeben werden und sofern nicht die Ausnahmetatbestände des Paragraph 121, Absatz eins und 2 erfüllt sind, gemäß einem der in Paragraph 23, Absatz 2, 3, 5 und 6 genannten Verfahren zu vergeben. Für die Vergabe dieser Aufträge gelten allein die Bestimmungen des 1., 5. und des 6. Teiles sowie die Paragraphen 21, 22, 30, 31, 35, 40, 41, 85, 124, 128 und 130 bis 132,