Bundesrecht konsolidiert

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Bundesvergabegesetz 2002 Art. 2 § 17

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesvergabegesetz 2002

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 99/2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 17/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 17

Inkrafttretensdatum

01.09.2002

Außerkrafttretensdatum

31.01.2006

Abkürzung

BVergG

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

Vorschriften für den Unterschwellenbereich

Paragraph 17,
  1. Absatz eins,Bei Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich haben öffentliche Auftraggeber, sofern Absatz 3 bis 7 nicht anderes vorsieht, die einschlägigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden.
  2. Absatz 2,Für die Vergabe von Verträgen über Dienstleistungskonzessionen im Unterschwellenbereich durch öffentliche Auftraggeber gelten allein die Bestimmungen des 1. Teiles sowie die Paragraphen 21 und 44,
  3. Absatz 3,Für die Vergabe von Aufträgen durch öffentliche Auftraggeber im Wege einer Direktvergabe gelten allein die Bestimmungen des 1., 5. und des 6. Teiles sowie die Paragraphen 21, 23, Absatz 7, 27, 36, 52, Absatz 5 und 106 Absatz 2,
  4. Absatz 4,Aufträge, deren Gegenstand Dienstleistungen gemäß Anhang römisch vier sind, sind von öffentlichen Auftraggebern im Unterschwellenbereich gemäß einem der in Paragraph 23, genannten Verfahren zu vergeben. Für die Vergabe dieser Aufträge gelten allein die Bestimmungen des 1., 5. und des 6. Teiles sowie die Bestimmungen des 1. Hauptstückes des 2. Teiles und die Paragraphen 44, 45, 75, 85 und 99 bis 101,
  5. Absatz 5,Aufträge, deren Gegenstand Dienstleistungen gemäß Anhang römisch drei und Anhang römisch vier sind, sind gemäß Absatz eins, zu vergeben, wenn der Wert der Dienstleistungen gemäß Anhang römisch drei größer ist als derjenige der Dienstleistungen gemäß Anhang römisch vier. Ist der Wert der Dienstleistungen gemäß Anhang römisch vier größer als derjenige der Dienstleistungen gemäß Anhang römisch drei, so gilt Absatz 4,
  6. Absatz 6,Für die Vergabe von Baukonzessionsverträgen durch öffentliche Auftraggeber und Bauaufträgen durch Baukonzessionäre im Unterschwellenbereich gelten allein die Bestimmungen des 1. Hauptstückes des 4. Teiles. Für die Durchführung von Wettbewerben durch öffentliche Auftraggeber im Unterschwellenbereich gelten allein die Bestimmungen des 2. Hauptstückes des 4. Teiles. Für die Durchführung von elektronischen Auktionen durch öffentliche Auftraggeber im Unterschwellenbereich gelten allein die Bestimmungen des 3. Hauptstückes des 4. Teiles. Für den Abschluss von Rahmenvereinbarungen durch öffentliche Auftraggeber im Unterschwellenbereich gelten allein die Bestimmungen des 4. Hauptstückes des 4. Teiles.
  7. Absatz 7,Für die Vergabe von Leistungen im Unterschwellenbereich zum Zweck der Durchführung einer in Paragraph 120, Absatz 2, beschriebenen Tätigkeit im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung gilt Paragraph 19,

Schlagworte

Wasserversorgung, Energieversorgung

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2015

Gesetzesnummer

20002008

Dokumentnummer

NOR40031779

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