(4)Absatz 4,Aufträge, deren Gegenstand Dienstleistungen gemäß Anhang IV sind, sind von öffentlichen Auftraggebern im Unterschwellenbereich gemäß einem der in § 23 genannten Verfahren zu vergeben. Für die Vergabe dieser Aufträge gelten allein die Bestimmungen des 1., 5. und des 6. Teiles sowie die Bestimmungen des 1. Hauptstückes des 2. Teiles und die §§ 44, 45, 75, 85 und 99 bis 101.Aufträge, deren Gegenstand Dienstleistungen gemäß Anhang römisch vier sind, sind von öffentlichen Auftraggebern im Unterschwellenbereich gemäß einem der in Paragraph 23, genannten Verfahren zu vergeben. Für die Vergabe dieser Aufträge gelten allein die Bestimmungen des 1., 5. und des 6. Teiles sowie die Bestimmungen des 1. Hauptstückes des 2. Teiles und die Paragraphen 44, 45, 75, 85 und 99 bis 101,