Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundesvergabegesetz 2002
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 2 § 139
Inkrafttretensdatum
01.09.2002
Außerkrafttretensdatum
31.01.2006
Abkürzung
BVergG
Index
97 Öffentliches Auftragswesen
Beachte
Abs. 1: Verfassungsbestimmung
Text
Rechtsstellung der Mitglieder
§ 139.Paragraph 139,
(1)Absatz eins,(Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Bundes-Vergabekontrollkommission und des Bundesvergabeamtes sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden.
(2)Absatz 2,Die Geschäfte des Bundesvergabeamtes sind vom Bundesvergabeamt als Kollegium auf die Senate und die gemäß § 154 allein entscheidungsbefugten Mitglieder jährlich im Voraus zu verteilen. Eine nach der Geschäftsverteilung einem Senat oder einem gemäß § 154 allein entscheidungsbefugten Mitglied zufallende Sache darf ihm nur im Fall der Behinderung durch Verfügung des Vorsitzenden abgenommen werden.Die Geschäfte des Bundesvergabeamtes sind vom Bundesvergabeamt als Kollegium auf die Senate und die gemäß Paragraph 154, allein entscheidungsbefugten Mitglieder jährlich im Voraus zu verteilen. Eine nach der Geschäftsverteilung einem Senat oder einem gemäß Paragraph 154, allein entscheidungsbefugten Mitglied zufallende Sache darf ihm nur im Fall der Behinderung durch Verfügung des Vorsitzenden abgenommen werden.
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2015
Gesetzesnummer
20002008
Dokumentnummer
NOR40031901