Bundesrecht konsolidiert

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Bundesvergabegesetz 2002 Art. 2 § 139

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesvergabegesetz 2002

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 99/2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 17/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 139

Inkrafttretensdatum

01.09.2002

Außerkrafttretensdatum

31.01.2006

Abkürzung

BVergG

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Beachte

Abs. 1: Verfassungsbestimmung

Text

Rechtsstellung der Mitglieder

Paragraph 139,
  1. Absatz eins,(Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Bundes-Vergabekontrollkommission und des Bundesvergabeamtes sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden.
  2. Absatz 2,Die Geschäfte des Bundesvergabeamtes sind vom Bundesvergabeamt als Kollegium auf die Senate und die gemäß Paragraph 154, allein entscheidungsbefugten Mitglieder jährlich im Voraus zu verteilen. Eine nach der Geschäftsverteilung einem Senat oder einem gemäß Paragraph 154, allein entscheidungsbefugten Mitglied zufallende Sache darf ihm nur im Fall der Behinderung durch Verfügung des Vorsitzenden abgenommen werden.

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2015

Gesetzesnummer

20002008

Dokumentnummer

NOR40031901

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