Kurztitel

Bundesvergabegesetz 2002

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2006,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 139

Inkrafttretensdatum

01.09.2002

Außerkrafttretensdatum

31.01.2006

Beachte

Absatz eins :, Verfassungsbestimmung

Text

Rechtsstellung der Mitglieder

Paragraph 139,

  1. Absatz eins,(Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Bundes-Vergabekontrollkommission und des Bundesvergabeamtes sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden.
  2. Absatz 2,Die Geschäfte des Bundesvergabeamtes sind vom Bundesvergabeamt als Kollegium auf die Senate und die gemäß Paragraph 154, allein entscheidungsbefugten Mitglieder jährlich im Voraus zu verteilen. Eine nach der Geschäftsverteilung einem Senat oder einem gemäß Paragraph 154, allein entscheidungsbefugten Mitglied zufallende Sache darf ihm nur im Fall der Behinderung durch Verfügung des Vorsitzenden abgenommen werden.