Bundesrecht konsolidiert

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Bundesvergabegesetz 2002 Art. 2 § 125

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesvergabegesetz 2002

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 99/2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 17/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 125

Inkrafttretensdatum

01.09.2002

Außerkrafttretensdatum

31.01.2006

Abkürzung

BVergG

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

Aufruf zum Wettbewerb

Paragraph 125,
  1. Absatz eins,Im Oberschwellenbereich hat ein Aufruf zum Wettbewerb
    1. Ziffer eins
      durch eine Vergabebekanntmachung gemäß den Standardformularen für die Bekanntmachung von Aufträgen im Sektorenbereich, oder
    2. Ziffer 2
      durch eine regelmäßige Bekanntmachung gemäß Paragraph 123,, oder
    3. Ziffer 3
      durch eine Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfsystems gemäß Paragraph 129, Absatz 9
    zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Ein Aufruf zum Wettbewerb durch eine regelmäßige Bekanntmachung ist nur zulässig, wenn
    1. Ziffer eins
      in der Bekanntmachung die Lieferungen, Bauarbeiten und Dienstleistungen, die Gegenstand des zu vergebenden Auftrages sein werden, speziell genannt sind, und
    2. Ziffer 2
      die Bekanntmachung
      1. Litera a
        den Hinweis, dass dieser Auftrag im nicht offenen Verfahren oder im Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung vergeben wird, sowie
      2. Litera b
        die Aufforderung an interessierte Unternehmer, ihr Interesse schriftlich mitzuteilen,
      enthält, und
    3. Ziffer 3
      der Auftraggeber, bevor mit der Auswahl der Bieter oder Bewerber begonnen wird, längstens jedoch binnen zwölf Monaten nach Veröffentlichung der regelmäßigen Bekanntmachung, alle Bewerber auffordert, ihr Interesse auf der Grundlage von genaueren Angaben über den Auftrag gemäß Anhang römisch neun zu bestätigen.
  3. Absatz 3,Erfolgt ein Aufruf zum Wettbewerb durch eine Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfsystems, so sind die Bieter in einem nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung oder die Teilnehmer an einem Verhandlungsverfahren unter den Bewerbern auszuwählen, die sich im Rahmen eines solchen Systems qualifiziert haben.

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2015

Gesetzesnummer

20002008

Dokumentnummer

NOR40031887

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