Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundesvergabegesetz 2002
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 2 § 1
Inkrafttretensdatum
01.09.2002
Außerkrafttretensdatum
31.01.2006
Abkürzung
BVergG
Index
97 Öffentliches Auftragswesen
Text
Artikel 2
1. Teil
Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen
Geltungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
Dieses Bundesgesetz gilt für die Verfahren zur Beschaffung von Leistungen (Vergabeverfahren), das sind Lieferaufträge, Bauaufträge, Baukonzessionsverträge, Dienstleistungsaufträge, Dienstleistungskonzessionsverträge sowie die Durchführung von Wettbewerben durch Auftraggeber im Sinne der §§ 7 und 8 und die Vergabe von Bauaufträgen an Dritte durch Baukonzessionäre. Dieses Bundesgesetz gilt für die Verfahren zur Beschaffung von Leistungen (Vergabeverfahren), das sind Lieferaufträge, Bauaufträge, Baukonzessionsverträge, Dienstleistungsaufträge, Dienstleistungskonzessionsverträge sowie die Durchführung von Wettbewerben durch Auftraggeber im Sinne der Paragraphen 7 und 8 und die Vergabe von Bauaufträgen an Dritte durch Baukonzessionäre.
Anmerkung
Formal befindet sich die Überschrift "Artikel 2" vor dem Titel
dieses Bundesgesetzes.
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2015
Gesetzesnummer
20002008
Dokumentnummer
NOR40031763