Kurztitel

Bundesvergabegesetz 2002

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2006,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.09.2002

Außerkrafttretensdatum

31.01.2006

Text

Artikel 2

1. Teil
Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen

Geltungsbereich

Paragraph eins,

Dieses Bundesgesetz gilt für die Verfahren zur Beschaffung von Leistungen (Vergabeverfahren), das sind Lieferaufträge, Bauaufträge, Baukonzessionsverträge, Dienstleistungsaufträge, Dienstleistungskonzessionsverträge sowie die Durchführung von Wettbewerben durch Auftraggeber im Sinne der Paragraphen 7 und 8 und die Vergabe von Bauaufträgen an Dritte durch Baukonzessionäre.