Bundesvergabegesetz 2002
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2006,
Artikel 2, Paragraph eins
01.09.2002
31.01.2006
Dieses Bundesgesetz gilt für die Verfahren zur Beschaffung von Leistungen (Vergabeverfahren), das sind Lieferaufträge, Bauaufträge, Baukonzessionsverträge, Dienstleistungsaufträge, Dienstleistungskonzessionsverträge sowie die Durchführung von Wettbewerben durch Auftraggeber im Sinne der Paragraphen 7 und 8 und die Vergabe von Bauaufträgen an Dritte durch Baukonzessionäre.