Bundesrecht konsolidiert

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Marchfeldschlösser-Gesetz § 6

Kurztitel

Marchfeldschlösser-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 83/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

25.05.2002

Außerkrafttretensdatum

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Abgeltung des kulturpolitischen Auftrages

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Im Sinne des kulturpolitischen Auftrages gemäß Paragraph eins, wird der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ermächtigt, folgende Zahlungen zu leisten:
    1. Ziffer eins
      insgesamt 70 000 Euro an die Schloss Schönbrunn Kultur- und Betriebsgesellschaft m.b.H. sowie an die Schönbrunner Tiergarten-Gesellschaft m.b.H. zur Aufbringung des Stammkapitals der Gesellschaft und
    2. Ziffer 2
      bis zu 26 Millionen Euro auf Grundlage eines von der Gesellschaft zu erstellenden Unternehmenskonzeptes und der vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit genehmigten Jahresvoranschläge, samt Investitions- und Finanzplänen nach Maßgabe der Liquiditätserfordernisse der Gesellschaft, insbesondere zur Durchführung der erforderlichen baulichen Maßnahmen.
  2. Absatz 2,Zusätzlich zu den Zuwendungen gemäß Absatz eins, kann der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke vorgesehenen Mittel die Erhöhung der Aufwendungen gemäß Absatz eins, Litera b, unter der weiteren Voraussetzung vergüten, dass dies trotz wirtschaftlicher, sparsamer und zweckmäßiger Gebarung der Gesellschaft und wirtschaftlicher Führung der Geschäfte erforderlich ist.

Schlagworte

Investitionsplan, Kulturgesellschaft

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2012

Gesetzesnummer

20001958

Dokumentnummer

NOR40043990

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2002/83/P6/NOR40043990

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