Bundesrecht konsolidiert

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Wohnungseigentumsgesetz 2002 § 58c

Kurztitel

Wohnungseigentumsgesetz 2002

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 70/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2014

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 58c

Inkrafttretensdatum

30.12.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WEG 2002

Index

20/05 Wohn- und Mietrecht

Text

Übergangsbestimmungen zur Wohnrechtsnovelle 2015

Paragraph 58 c,
  1. Absatz eins,Paragraph 5, Absatz 3, in der Fassung der Wohnrechtsnovelle 2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2014,, tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft. Die Bestimmung gilt in dieser Fassung auch für Eintragungen, die vor ihrem Inkrafttreten vorgenommen wurden. Sie ist auch in gerichtlichen Verfahren anzuwenden, die zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens bereits anhängig geworden, aber noch nicht rechtskräftig entschieden worden sind.
  2. Absatz 2,Paragraph 5, Absatz 4, in der Fassung der Wohnrechtsnovelle 2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2014,, tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft. Die Bestimmung gilt in dieser Fassung auch für Übertragungen, die vor ihrem Inkrafttreten vorgenommen wurden. Sie ist auch in gerichtlichen Verfahren anzuwenden, die zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens bereits anhängig geworden, aber noch nicht rechtskräftig entschieden worden sind.

Im RIS seit

30.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2015

Gesetzesnummer

20001921

Dokumentnummer

NOR40167132

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