Kurztitel

Wohnungseigentumsgesetz 2002

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2014,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 58 c

Inkrafttretensdatum

30.12.2014

Text

Übergangsbestimmungen zur Wohnrechtsnovelle 2015

Paragraph 58 c,

  1. Absatz eins,Paragraph 5, Absatz 3, in der Fassung der Wohnrechtsnovelle 2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2014,, tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft. Die Bestimmung gilt in dieser Fassung auch für Eintragungen, die vor ihrem Inkrafttreten vorgenommen wurden. Sie ist auch in gerichtlichen Verfahren anzuwenden, die zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens bereits anhängig geworden, aber noch nicht rechtskräftig entschieden worden sind.
  2. Absatz 2,Paragraph 5, Absatz 4, in der Fassung der Wohnrechtsnovelle 2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2014,, tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft. Die Bestimmung gilt in dieser Fassung auch für Übertragungen, die vor ihrem Inkrafttreten vorgenommen wurden. Sie ist auch in gerichtlichen Verfahren anzuwenden, die zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens bereits anhängig geworden, aber noch nicht rechtskräftig entschieden worden sind.