Absatz eins,Paragraph 5, Absatz 3, in der Fassung der Wohnrechtsnovelle 2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2014,, tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft. Die Bestimmung gilt in dieser Fassung auch für Eintragungen, die vor ihrem Inkrafttreten vorgenommen wurden. Sie ist auch in gerichtlichen Verfahren anzuwenden, die zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens bereits anhängig geworden, aber noch nicht rechtskräftig entschieden worden sind.