Bundesrecht konsolidiert

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Wohnungseigentumsgesetz 2002 § 58b

Kurztitel

Wohnungseigentumsgesetz 2002

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 70/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 58b

Inkrafttretensdatum

21.04.2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WEG 2002

Index

20/05 Wohn- und Mietrecht

Text

Übergangsbestimmungen zur Grundbuchs-Novelle 2012

Paragraph 58 b,
  1. Absatz eins,Paragraph 3, Absatz 4 und Paragraph 10, Absatz 3, und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2012, treten mit 1. Mai 2012 in Kraft.
  2. Absatz 2,Paragraph 3, Absatz 4, ist anzuwenden, wenn der Antrag auf Einverleibung des Wohnungseigentums nach dem 30. April 2012 gestellt wird.
  3. Absatz 3,Paragraph 10, Absatz 3, und 4 in der geänderten Fassung ist anzuwenden, wenn im Fall einer gerichtlichen Nutzwertfestsetzung das darüber geführte Verfahren nach dem 30. April 2012 geendet hat oder im Fall einer einvernehmlichen Nutzwertfestsetzung das neue Gutachten nach dem 30. April 2012 erstattet wurde.

Im RIS seit

23.04.2012

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2015

Gesetzesnummer

20001921

Dokumentnummer

NOR40138441

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