Kurztitel

Wohnungseigentumsgesetz 2002

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2012,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 58 b

Inkrafttretensdatum

21.04.2012

Text

Übergangsbestimmungen zur Grundbuchs-Novelle 2012

Paragraph 58 b,

  1. Absatz eins,Paragraph 3, Absatz 4 und Paragraph 10, Absatz 3, und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2012, treten mit 1. Mai 2012 in Kraft.
  2. Absatz 2,Paragraph 3, Absatz 4, ist anzuwenden, wenn der Antrag auf Einverleibung des Wohnungseigentums nach dem 30. April 2012 gestellt wird.
  3. Absatz 3,Paragraph 10, Absatz 3, und 4 in der geänderten Fassung ist anzuwenden, wenn im Fall einer gerichtlichen Nutzwertfestsetzung das darüber geführte Verfahren nach dem 30. April 2012 geendet hat oder im Fall einer einvernehmlichen Nutzwertfestsetzung das neue Gutachten nach dem 30. April 2012 erstattet wurde.