Bundesrecht konsolidiert

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Wohnungseigentumsgesetz 2002 § 57

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wohnungseigentumsgesetz 2002

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 70/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 57

Inkrafttretensdatum

27.07.2006

Außerkrafttretensdatum

30.09.2006

Abkürzung

WEG 2002

Index

20/05 Wohn- und Mietrecht

Text

Begründung von Wohnungseigentum

auf Grundlage des Wohnungseigentumsgesetzes 1975

Paragraph 57, (1) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2006 kann - ungeachtet eines allfälligen Widerspruchs zu Regelungen des Wohnungseigentumsgesetzes 2002 – die Einverleibung von Wohnungseigentum auf Grund von Urkunden beantragt werden, die noch nach der Rechtslage des Wohnungseigentumsgesetzes 1975 erstellt wurden, sofern die Wohnungseigentumsbegründung nach dem Wohnungseigentumsgesetz 1975 gültig gewesen wäre.

  1. Absatz 2,Anmerkung, Tritt mit 1.10.2006 in Kraft)

Gesetzesnummer

20001921

Dokumentnummer

NOR40080405

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2002/70/P57/NOR40080405

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