Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Wohnungseigentumsgesetz 2002
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 46
Inkrafttretensdatum
01.07.2002
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
WEG 2002
Index
20/05 Wohn- und Mietrecht
Text
Wohnungseigentum an einem Abstellplatz für Kraftfahrzeuge
§ 46.Paragraph 46,
Die dreijährige Frist nach § 5 Abs. 2 beginnt im Fall des vorläufigen Wohnungseigentums erst mit dem Erwerb von Miteigentum durch eine vom bisherigen Alleineigentümer verschiedene und mit diesem nicht durch ein familiäres oder wirtschaftliches Naheverhältnis verbundene Person. Die dreijährige Frist nach Paragraph 5, Absatz 2, beginnt im Fall des vorläufigen Wohnungseigentums erst mit dem Erwerb von Miteigentum durch eine vom bisherigen Alleineigentümer verschiedene und mit diesem nicht durch ein familiäres oder wirtschaftliches Naheverhältnis verbundene Person.
Zuletzt aktualisiert am
16.09.2015
Gesetzesnummer
20001921
Dokumentnummer
NOR40029931