Wohnungseigentumsgesetz 2002
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2002,
Paragraph 46,
01.07.2002
Die dreijährige Frist nach Paragraph 5, Absatz 2, beginnt im Fall des vorläufigen Wohnungseigentums erst mit dem Erwerb von Miteigentum durch eine vom bisherigen Alleineigentümer verschiedene und mit diesem nicht durch ein familiäres oder wirtschaftliches Naheverhältnis verbundene Person.