Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Wohnungseigentumsgesetz 2002
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 44
Inkrafttretensdatum
01.08.2010
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
WEG 2002
Index
20/05 Wohn- und Mietrecht
Text
Fortsetzung der Bauführung bei Insolvenz
§ 44.Paragraph 44,
Wenn über das Vermögen des Wohnungseigentumsorganisators ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Konkursverfahrens vorliegen oder ein Insolvenzverfahren nur mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet wurde, entscheidet darüber, ob das Bauvorhaben von einem anderen Wohnungseigentumsorganisator durchgeführt wird, die nach Köpfen berechnete Mehrheit der Wohnungseigentumsbewerber.
Im RIS seit
25.08.2010
Zuletzt aktualisiert am
16.09.2015
Gesetzesnummer
20001921
Dokumentnummer
NOR40120314