Bundesrecht konsolidiert

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Wohnungseigentumsgesetz 2002 § 44

Kurztitel

Wohnungseigentumsgesetz 2002

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 70/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 44

Inkrafttretensdatum

01.08.2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WEG 2002

Index

20/05 Wohn- und Mietrecht

Text

Fortsetzung der Bauführung bei Insolvenz

Paragraph 44,

Wenn über das Vermögen des Wohnungseigentumsorganisators ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Konkursverfahrens vorliegen oder ein Insolvenzverfahren nur mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet wurde, entscheidet darüber, ob das Bauvorhaben von einem anderen Wohnungseigentumsorganisator durchgeführt wird, die nach Köpfen berechnete Mehrheit der Wohnungseigentumsbewerber.

Im RIS seit

25.08.2010

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2015

Gesetzesnummer

20001921

Dokumentnummer

NOR40120314

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2002/70/P44/NOR40120314

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