Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Wohnungseigentumsgesetz 2002
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 44
Inkrafttretensdatum
01.07.2002
Außerkrafttretensdatum
31.07.2010
Abkürzung
WEG 2002
Index
20/05 Wohn- und Mietrecht
Text
Fortsetzung der Bauführung bei Insolvenz
§ 44.Paragraph 44,
Wenn über das Vermögen des Wohnungseigentumsorganisators der Konkurs oder das Ausgleichsverfahren eröffnet wurde oder die Voraussetzungen für die Eröffnung des Konkurses vorliegen oder ein Antrag auf Eröffnung des Konkurses nur mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wurde, entscheidet darüber, ob das Bauvorhaben von einem anderen Wohnungseigentumsorganisator durchgeführt wird, die nach Köpfen berechnete Mehrheit der Wohnungseigentumsbewerber.
Zuletzt aktualisiert am
25.08.2010
Gesetzesnummer
20001921
Dokumentnummer
NOR40029929