Bundesrecht konsolidiert

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Wohnungseigentumsgesetz 2002 § 44

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wohnungseigentumsgesetz 2002

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 70/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 44

Inkrafttretensdatum

01.07.2002

Außerkrafttretensdatum

31.07.2010

Abkürzung

WEG 2002

Index

20/05 Wohn- und Mietrecht

Text

Fortsetzung der Bauführung bei Insolvenz

Paragraph 44,

Wenn über das Vermögen des Wohnungseigentumsorganisators der Konkurs oder das Ausgleichsverfahren eröffnet wurde oder die Voraussetzungen für die Eröffnung des Konkurses vorliegen oder ein Antrag auf Eröffnung des Konkurses nur mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wurde, entscheidet darüber, ob das Bauvorhaben von einem anderen Wohnungseigentumsorganisator durchgeführt wird, die nach Köpfen berechnete Mehrheit der Wohnungseigentumsbewerber.

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2010

Gesetzesnummer

20001921

Dokumentnummer

NOR40029929

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2002/70/P44/NOR40029929

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