Bundesrecht konsolidiert

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Wohnungseigentumsgesetz 2002 § 38

Kurztitel

Wohnungseigentumsgesetz 2002

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 70/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 38

Inkrafttretensdatum

01.07.2002

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WEG 2002

Index

20/05 Wohn- und Mietrecht

Text

Rechtsunwirksame Vereinbarungen

Paragraph 38,
  1. Absatz eins,Rechtsunwirksam sind Vereinbarungen oder Vorbehalte, die geeignet sind, die dem Wohnungseigentumsbewerber oder Wohnungseigentümer zustehenden Nutzungs- oder Verfügungsrechte aufzuheben oder unbillig zu beschränken, wie insbesondere
    1. Ziffer eins
      von Wohnungseigentumsorganisatoren vereinbarte Mietverträge oder Nutzungsvorbehalte über Teile der Liegenschaft, die sich nur als Zubehörobjekte im Sinn des Paragraph 2, Absatz 3, eignen oder an denen Wohnungseigentum nicht bestehen kann (Paragraph 3, Absatz 3,),
    2. Ziffer 2
      Vereinbarungen oder Vorbehalte über die Vergabe oder Durchführung von künftigen Instandhaltungs- oder Verbesserungsarbeiten oder Vermittlungsaufträge jeder Art,
    3. Ziffer 3
      Vereinbarungen über Vorkaufs- und Wiederkaufsrechte,
    4. Ziffer 4
      Vereinbarungen über Beschränkungen der nach den Paragraphen 918 bis 924, 932, 933, 933 a und 934 ABGB zustehenden Rechte oder
    5. Ziffer 5
      Vereinbarungen über Konventionalstrafen oder Reugelder.
  2. Absatz 2,Die Rechtsunwirksamkeit erstreckt sich auch auf den daraus begünstigten Dritten, es sei denn, dass ihm die Absicht, auf der Liegenschaft Wohnungseigentum zu begründen, weder bekannt war noch bekannt sein musste.

Schlagworte

Nutzungsrecht, Instandhaltungsarbeit, Vorkaufsrecht

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2015

Gesetzesnummer

20001921

Dokumentnummer

NOR40029923

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2002/70/P38/NOR40029923

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