Kurztitel

Wohnungseigentumsgesetz 2002

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2002,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 38,

Inkrafttretensdatum

01.07.2002

Text

Rechtsunwirksame Vereinbarungen

Paragraph 38,

  1. Absatz einsRechtsunwirksam sind Vereinbarungen oder Vorbehalte, die geeignet sind, die dem Wohnungseigentumsbewerber oder Wohnungseigentümer zustehenden Nutzungs- oder Verfügungsrechte aufzuheben oder unbillig zu beschränken, wie insbesondere
    1. Ziffer eins
      von Wohnungseigentumsorganisatoren vereinbarte Mietverträge oder Nutzungsvorbehalte über Teile der Liegenschaft, die sich nur als Zubehörobjekte im Sinn des Paragraph 2, Absatz 3, eignen oder an denen Wohnungseigentum nicht bestehen kann (Paragraph 3, Absatz 3,),
    2. Ziffer 2
      Vereinbarungen oder Vorbehalte über die Vergabe oder Durchführung von künftigen Instandhaltungs- oder Verbesserungsarbeiten oder Vermittlungsaufträge jeder Art,
    3. Ziffer 3
      Vereinbarungen über Vorkaufs- und Wiederkaufsrechte,
    4. Ziffer 4
      Vereinbarungen über Beschränkungen der nach den Paragraphen 918 bis 924, 932, 933, 933a und 934 ABGB zustehenden Rechte oder
    5. Ziffer 5
      Vereinbarungen über Konventionalstrafen oder Reugelder.
  2. Absatz 2Die Rechtsunwirksamkeit erstreckt sich auch auf den daraus begünstigten Dritten, es sei denn, dass ihm die Absicht, auf der Liegenschaft Wohnungseigentum zu begründen, weder bekannt war noch bekannt sein musste.