Absatz einsRechtsunwirksam sind Vereinbarungen oder Vorbehalte, die geeignet sind, die dem Wohnungseigentumsbewerber oder Wohnungseigentümer zustehenden Nutzungs- oder Verfügungsrechte aufzuheben oder unbillig zu beschränken, wie insbesondere
- Ziffer einsvon Wohnungseigentumsorganisatoren vereinbarte Mietverträge oder Nutzungsvorbehalte über Teile der Liegenschaft, die sich nur als Zubehörobjekte im Sinn des Paragraph 2, Absatz 3, eignen oder an denen Wohnungseigentum nicht bestehen kann (Paragraph 3, Absatz 3,),
- Ziffer 2Vereinbarungen oder Vorbehalte über die Vergabe oder Durchführung von künftigen Instandhaltungs- oder Verbesserungsarbeiten oder Vermittlungsaufträge jeder Art,
- Ziffer 3Vereinbarungen über Vorkaufs- und Wiederkaufsrechte,
- Ziffer 4Vereinbarungen über Beschränkungen der nach den Paragraphen 918 bis 924, 932, 933, 933a und 934 ABGB zustehenden Rechte oder
- Ziffer 5Vereinbarungen über Konventionalstrafen oder Reugelder.