Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Wohnungseigentumsgesetz 2002
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 31
Inkrafttretensdatum
01.10.2006
Außerkrafttretensdatum
30.06.2022
Abkürzung
WEG 2002
Index
20/05 Wohn- und Mietrecht
Text
Rücklage
§ 31.Paragraph 31,
(1)Absatz einsDie Wohnungseigentümer haben eine angemessene Rücklage zur Vorsorge für künftige Aufwendungen (§ 32) zu bilden. Bei der Festlegung der Beiträge zur Bildung der Rücklage ist auf die voraussichtliche Entwicklung der Aufwendungen Bedacht zu nehmen.Die Wohnungseigentümer haben eine angemessene Rücklage zur Vorsorge für künftige Aufwendungen (Paragraph 32,) zu bilden. Bei der Festlegung der Beiträge zur Bildung der Rücklage ist auf die voraussichtliche Entwicklung der Aufwendungen Bedacht zu nehmen.
(2)Absatz 2Die Rücklage ist für die Deckung von Aufwendungen zu verwenden. Sie ist entweder auf einem für jeden Wohnungseigentümer einsehbaren Eigenkonto der Eigentümergemeinschaft oder auf einem ebenso einsehbaren Anderkonto fruchtbringend anzulegen.
(3)Absatz 3Bei Beendigung eines Verwaltungsvertrags hat der Verwalter ohne Verzug über die Rücklage Rechnung zu legen und den Überschuss an den neuen Verwalter oder bei Fehlen eines solchen an die Eigentümergemeinschaft herauszugeben. Wird der Verwaltungsvertrag durch das Gericht aufgelöst, so ist dem Verwalter die Herausgabe des festgestellten Überschusses binnen 14 Tagen bei Zwangsvollstreckung aufzutragen.
(4)Absatz 4Für abweichende Abrechnungseinheiten und gesondert abzurechnende Anlagen (§ 32 Abs. 6) können gesonderte Rücklagen gebildet werden.Für abweichende Abrechnungseinheiten und gesondert abzurechnende Anlagen (Paragraph 32, Absatz 6,) können gesonderte Rücklagen gebildet werden.
Anmerkung
Zu dieser Bestimmung gibt es im HELP folgenden Artikel:
Laufende Aufwendungen des Wohnungseigentümers
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2022
Gesetzesnummer
20001921
Dokumentnummer
NOR40080391